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Die Revision des Klägers ist unbegründet. Zutreffend hat das LSG
entschieden, dass das Vorliegen der Voraussetzungen der Nr 2108 der
Anlage zur BKV bei dem Kläger nicht nachgewiesen ist. |
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Nach den mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen nicht
angegriffenen und damit für das BSG bindenden (§ 163 SGG) tatsächlichen
Feststellungen des LSG erweisen sich das angefochtene Urteil sowie der
streitige Bescheid der Beklagten als rechtmäßig. Der Kläger hat keinen
Anspruch auf Verletztenrente (§ 56 Abs 1 SGB VII), weil ein
Versicherungsfall in Gestalt der streitigen BK (§ 7 Abs 1 iVm § 9 Abs 1
SGB VII) nicht eingetreten ist. Der Kläger leidet nicht an einer BK
nach der Nr 2108 der Anlage zur BKV. Nach dieser Vorschrift gehören zu
den Berufskrankheiten auch bandscheibenbedingte Erkrankungen der
Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben und Tragen schwerer Lasten
oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die
zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die
Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit
ursächlich waren oder sein können. |
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Obgleich das LSG keine tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen hat,
ob und ab wann der Kläger dauerhaft alle wirbelsäulenbelastenden
Tätigkeiten iS der Nr 2108 der Anlage zur BKV aufgegeben hat (s dazu
BSG SozR 3-5670 Anl 1 Nr 2108 Nr 2), erübrigen sich die Aufhebung des
angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache zur
Feststellung dieser nach dem Wortlaut der BK maßgeblichen Tatsachen,
weil der Rechtsstreit aus anderen Gründen zur abschließenden
Entscheidung reif ist. |
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Die Revision ist allerdings nicht bereits deshalb unbegründet, weil der
Kläger aufgrund der Unwirksamkeit der Vorschrift der Nr 2108 der Anlage
zur BKV keinen Anspruch auf Verletztenrente hätte. Die Vorschrift
erweist sich trotz verschiedentlich geäußerter Kritik (vgl etwa Ricke,
SGb 1999, 582 ff; Mehrtens/Brandenburg, ASUMed 1999, 378 f; Riede,
MedSach 2002, 113) nach der von Amts wegen durch das befasste Gericht
insoweit vorzunehmenden (Inzident-)Prüfung (vgl BVerfGE 1, 184, 198;
BSGE 44, 90, 92 = SozR 2200 § 551 Nr 9) nach wie vor als wirksam. Der
Senat hat sich seit Einführung der BK in der Nr 2108 der Anlage (damals
Anlage 1) zur BKV durch die Zweite Verordnung zur Änderung der
Berufskrankheiten-Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl I S 2343)
bereits mehrfach - ausdrücklich - mit der Gültigkeit der Norm
beschäftigt (BSG SozR 3-5680 Art 2 Nr 1; BSGE 84, 30, 33 = SozR 3-2200
§ 551 Nr 12; BSG, Urteil vom 10. August 1999 - B 2 U 11/99 R - USK
99138; vgl auch BSG SozR 3-2200 § 551 Nr 16) und diese dabei stets der
Entscheidung über die insoweit geltend gemachten Ansprüche zugrunde
gelegt. Obwohl zugleich mehrfach auf die Möglichkeit, zu einer anderen
Bewertung der Wirksamkeit der Norm zu gelangen, hingewiesen wurde (BSG,
aaO), sieht der Senat derzeit keinen zureichenden Grund, seine
bisherige Beurteilung dieser Frage zu ändern. |
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Seit der sich grundlegend mit der Frage der Gültigkeit der Norm
befassenden Entscheidung des Senats vom 23. März 1999 (BSGE 84, 30 ff =
SozR 3-2200 § 551 Nr 12) sind keine Umstände eingetreten oder
nachträglich bekannt geworden, die Anlass zu Zweifeln an der Gültigkeit
der der BKV und damit auch der der Nr 2108 der Anlage zur BKV zugrunde
liegenden gesetzlichen Ermächtigung (vormals § 551 Abs 1 Satz 3 der
Reichsversicherungsordnung <RVO>, nunmehr § 9 Abs 1 Satz 2 SGB
VII) geben würden (vgl BSG SozR 2200 § 551 Nr 10; SozR 5677 Anl 1 Nr 46
Nr 8). Insbesondere deutet - allgemein, dh auf die ganze Reichweite
dieser Normen gesehen - nichts darauf hin, dass die genannten
Regelungen im Widerspruch zu dem in Art 80 Abs 1 Satz 2 des
Grundgesetzes (GG) speziell für Ermächtigungsgrundlagen von
Rechtsverordnungen normierten Bestimmtheitsgebot stehen, demzufolge
bereits Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung durch das "formelle"
Gesetz bestimmt sein müssen. Ebenso wenig kann heute festgestellt
werden, dass der Verordnungsgeber durch die Einführung der in Nr 2108
der Anlage zur BKV bezeichneten BK zum 1. Januar 1993 (vgl Art 2 Abs 1
der Zweiten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung,
aaO) Inhalt, Zweck und Ausmaß der oben genannten Ermächtigungsnorm
überschritten hätte. Auch in dieser Hinsicht hält der Senat an seiner
bisherigen, hierzu ergangenen Rechtsprechung (BSGE 84, 30 ff = BSG SozR
3-2200 § 551 Nr 12; BSG, Urteil vom 10. August 1999 - B 2 U 11/99 R -
USK 99138; s auch BSG SozR 3-2200 § 551 Nr 16) fest. Der Inhalt der
seinerzeit maßgebenden Ermächtigungsnorm des § 551 Abs 1 Satz 3 RVO,
der im Wesentlichen von der entsprechenden Neuregelung in § 9 Abs 1 SGB
VII übernommen wurde (BT-Drucks 13/2204 S 77), erschließt sich ohne
weiteres durch den Wortlaut und schließt als solcher nicht die
Normierung der in Nr 2108 der Anlage zur BKV bezeichneten BK aus. Es
entspricht dem Zweck der Ermächtigung, solche Krankheiten dem Schutz
der gesetzlichen Unfallversicherung zu unterstellen, die wesentlich
durch die versicherte Tätigkeit mitverursacht und daher vom
Schutzgedanken der Unfallversicherung miterfasst sind (BSGE 84, 30, 32
mwN = SozR 3-2200 § 551 Nr 12). Bei bandscheibenbedingten Erkrankungen
der Lendenwirbelsäule besteht eine unbestrittene biologische
Wahrscheinlichkeit dafür, dass sie durch besonders hohe berufliche
Belastungen hervorgerufen werden können (vgl Schwarze, Blome, Notbohm,
Der Orthopäde 2002, 957, 962; Blome, ErgoMed 2000, 2, 13). Schließlich
enthält die Ermächtigungsregelung eine Bestimmung ihrer Reichweite
(Ausmaß) dahingehend, dass dem Verordnungsgeber ein
Beurteilungsspielraum eingeräumt wird, der wiederum durch die
Verpflichtung begrenzt wird, bei Vorliegen der Voraussetzungen der
Ermächtigung die entsprechenden Krankheiten als Berufskrankheiten zu
bezeichnen. Die Feststellung, wann die Voraussetzungen der Ermächtigung
erfüllt sind, liegt indes allein im normativen Ermessen des
Verordnungsgebers, der zugleich die sozialpolitische Notwendigkeit
gesteigerten Schutzes gegen betriebliche Risiken mit zu berücksichtigen
hat (BSGE 84, 30, 36 mwN = SozR 3-2200 § 551 Nr 12). Daran, dass der
Verordnungsgeber dieses Ermessen seinerzeit fehlerfrei ausgeübt hat
(BSGE 84, 30, 32 ff = SozR 3-2200 § 551 Nr 12; s zum weiten
Ermessensspielraum einschließlich eines fachlichen und auch
sozialpolitischen Bewertungsspielraumes des Verordnungsgebers im Rahmen
des § 551 Abs 1 Satz 2 RVO BVerfG SozR 3-2200 § 551 Nr 15; vgl zum
weiten Ermessen des Verordnungsgebers bei der Verwendung unbestimmter
Rechtsbegriffe in der Ermächtigungsgrundlage BVerfG, Beschluss vom 27.
Juni 2002 - 2 BvF 4/98 - unveröffentlicht), hat der Senat auch
weiterhin keine Zweifel, so dass sich die Annahme der Nichtigkeit der
Bestimmung in Nr 2108 der Anlage zur BKV nach wie vor nicht mit einer
vermeintlichen Überschreitung des durch die Verordnungsermächtigung
gezogenen Rahmens rechtfertigen lässt. |
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Schließlich ist die in Nr 2108 der Anlage zur BKV gewählte Umschreibung
der BK weiterhin als vereinbar mit dem sich aus dem Rechtsstaatsprinzip
des Art 20 Abs 3 GG ergebenden Gebot der Bestimmtheit (gesetzlicher)
Vorschriften (Bestimmtheitsgrundsatz) zu beurteilen. Danach sind der
Gesetz- wie auch der Verordnungsgeber gehalten, ihre Vorschriften
inhaltlich so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu
ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich
ist. Zwar bewirkt allein die Auslegungsbedürftigkeit einer Norm noch
nicht deren Unbestimmtheit; allerdings sind an die Bestimmtheit um so
strengere Anforderungen zu stellen, je intensiver etwa Grundrechte
betroffen sind (BVerfGE 93, 213, 238 mwN). Dementsprechend können auch
die an die Vorschrift in Nr 2108 der Anlage zur BKV zu stellenden
Ansprüche hinsichtlich der inhaltlichen Bestimmtheit nicht zu weit
gespannt werden, denn es handelt sich hierbei nicht um eine Vorschrift,
die zum Eingriff in eine geschützte Rechtsposition des Bürgers
berechtigen würde (Eingriffsnorm), sondern die unter bestimmten
Umständen eine Begünstigung (Anspruch) begründet. Allerdings ist zu
beachten, dass Leistungsansprüche regelnde Normen am
Gleichbehandlungsgebot des Art 3 Abs 1 GG zu messen sind. Sie müssen
daher so bestimmt gefasst sein, dass sie eine gleichmäßige
Rechtsanwendung gegenüber den Anspruchstellern gewährleisten (vgl
BVerfG SozR 3-2200 § 551 Nr 15). Der Bestimmtheitsgrundsatz erfordert
daher auch hier wie bei jeder zulässigen Verwendung von unbestimmten
Rechtsbegriffen oder Generalklauseln, dass sich der Inhalt der
betreffenden Vorschrift durch die Anwendung allgemeiner
Auslegungsregeln (vgl hierzu BVerfGE 11, 126, 130) erschließen lässt
(BVerfGE 92, 365, 409 f, BVerfGE 92, 262, 272 f mwN; BVerfG, Beschluss
vom 26. August 2002 - 1 BvR 142/02 - NJW 2003, 196, 197). Dies bedeutet
aber nur, dass einerseits das auf solchen Vorschriften beruhende
Verwaltungshandeln für den Betroffenen hinreichend begrenzt, messbar
und in gewissem Sinne vorhersehbar erscheint und andererseits die
Regelung auf diese Weise ihre Justitiabilität gewinnt (vgl BVerfGE 21,
73, 79 f; BVerfGE 56, 1, 12; Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die
Bundesrepublik Deutschland, 5. Aufl, Art 20 RdNr 62, mwN). Daher müssen
der Gesetz- und der Verordnungsgeber nicht jede einzelne, sich gerade
in einem komplexen wissenschaftlichen oder technischen Zusammenhang
stellende Frage selbst entscheiden und dies im Normtext zum Ausdruck
bringen; dies wäre angesichts sich gerade insoweit häufig ändernder
Gegebenheiten wohl unmöglich. Maßgebend ist allein, dass Verwaltungen
und Gerichte die betreffende Norm (noch) im Wege einer Auslegung auf
die wechselnden Situationen des Lebens anwenden können (BVerfGE 56, 1,
12; BVerfGE 79, 106, 120). |
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Wie der Senat in der Vergangenheit mehrfach betont hat (BSG SozR 3-5680
Art 2 Nr 1; BSGE 84, 30, 39 = SozR 3-2200 § 551 Nr 12; BSG Urteil vom
10. August 1999 - B 2 U 11/99 R - USK 99138; vgl auch BSG SozR 3-2200 §
551 Nr 16), ist die Umschreibung bandscheibenbedingter Erkrankungen der
Lendenwirbelsäule als BK in Nr 2108 der Anlage zur BKV zwar
auslegungsbedürftig; sie ist jedoch deswegen nicht unvereinbar mit der
rechtsstaatlich gebotenen Bestimmtheit. Hieran muss gerade zum jetzigen
Zeitpunkt, da vermehrt tragfähige Ergebnisse der wissenschaftlichen
Diskussion um die Ausfüllung der Tatbestandsmerkmale sichtbar werden,
festgehalten werden. Diese Einschätzung rechtfertigt sich zudem - wie
auch schon früher - gerade im Hinblick auf die Reichweite des
Gewaltenteilungsgrundsatzes (Art 20 Abs 3 GG) und den weiten
Gestaltungsspielraum des Normgebers bei der Gewährung von
Begünstigungen. Darüber hinaus sprechen für diese Sicht nach wie vor
die nach der Einführung der BK nach Nr 2102 der Anlage zur BKV
gesammelten Erfahrungen, denen zufolge nach Ablauf einer gewissen
Zeitspanne eine ausreichend sichere, rechtsstaatlichen Anforderungen
noch genügende Anwendung der Regelung festgestellt werden konnte (BSG
SozR 3-5680 Art 2 Nr 1; BSGE 84, 30, 39, 40 = SozR 3-2200 § 551 Nr 12).
Zwar kann allein nach dem Wortlaut der Nr 2108 der Anlage zur BKV nicht
exakt bestimmt werden, was unter den Begriffen einer "schweren" Last,
einer "langjährigen" Tätigkeit und einer "extremen Rumpfbeugehaltung"
zu verstehen ist (vgl die Erläuterungen zu den Begriffen "schwer" und
"langjährig" in Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 2.
Aufl, S 2060, 3036); es ist jedoch - wie dargelegt - in der
verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung unbestritten, dass gerade bei
schwierigen, insbesondere wissenschaftlich-technischen Zusammenhängen
wegen der Komplexität der Materie eine bis ins Detail gehende Regelung
im Gesetzes- oder Verordnungstext nicht zu erfolgen braucht (BVerfGE
56, 1, 12; BVerfGE 79, 106, 120). Dass sich die Frage, in welchem
Ausmaß ein Zusammenhang zwischen langjährig schwerem Heben und Tragen
bzw einer entsprechenden Tätigkeit in extremer Rumpfbeugehaltung und
der Entstehung bandscheibenbedingter Erkrankungen der Lendenwirbelsäule
besteht, als wissenschaftlich schwierig zu beurteilen erweist, belegt
ihre vielfältige Behandlung sowohl in der
unfallversicherungsrechtlichen als auch in der arbeitsmedizinischen
Literatur. Es bleibt daher festzustellen, dass der Verordnungsgeber
nicht gehindert war, die Klärung solcher Gesichtspunkte zunächst der
Verwaltung und Rechtsprechung zu überlassen. Er durfte durch die
gezielte Verwendung auslegungsbedürftiger unbestimmter Rechtsbegriffe
die Norm für zukünftige Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft
öffnen (BSG SozR 3-2200 § 551 Nr 16, S 82 mwN). |
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Dies besagt nicht, dass zwischenzeitlich alle erheblichen Fragen
abschließend geklärt wären und auch der Verordnungsgeber - entgegen den
früheren Hinweisen des Senats (BSG aaO; zuletzt SozR 3-2200 § 551 Nr
16) - von seiner Verpflichtung entbunden wäre, die Rechtsanwendung im
Rahmen der BK Nr 2108 der Anlage zur BKV weiter ständig zu beobachten
und zu prüfen, ob ab einem bestimmten Punkt der Entwicklung eine
Konkretisierung, Einschränkung, Ausweitung oder Klarstellung des
Wortlauts der BK notwendig ist. Maßgebend für die Entscheidung dieser
Streitsache ist, dass die Regelung in Nr 2108 der Anlage zur BKV
aufgrund des derzeitigen Standes der medizinischen Erkenntnisse eine
hinreichend bestimmte Grundlage für eine gleichmäßige Rechtsanwendung
bietet. Gegenwärtig kommt dabei dem MDD besondere Bedeutung zu. |
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Die Anknüpfung, die das LSG in seiner angefochtenen Entscheidung zur
notwendigen Konkretisierung der arbeitstechnischen Voraussetzungen der
BK nach der Nr 2108 der Anlage zur BKV iS einer Ermittlung der
tatsächlichen Belastung des Klägers an das im Wesentlichen von Seiten
der Verwaltung entwickelte MDD (s grundlegend dazu Jäger, Luttmann,
Bolm-Audorff, Schäfer, Hartung, Kuhn, Paul, Francks, ASUMed 1999, S 101
ff, 112 ff und 143 ff), das zwischenzeitlich für weite Bereiche
eingeführt wurde (vgl Fröde, Sozialer Fortschritt 2001, 117, 120;
Hofmann, Bolm-Audorff, Dupuis, Rehder, ZblArbeitsmed 2002, 78, 86 f),
vorgenommen hat, ist nicht zu beanstanden. Das MDD dient letztlich der
Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe "langjähriges Heben
oder Tragen schwerer Lasten". Es basiert auf der wissenschaftlichen
Erkenntnis, dass bandscheibenbedingte Erkrankungen der
Lendenwirbelsäule durch äußere Einwirkungen verursacht werden können
und dafür eine gewisse Belastungsdosis iS eines Drucks auf die
Bandscheiben notwendig ist. Insofern handelt es sich um die
Zusammenfassung medizinischer Erfahrungstatsachen. Die gerichtliche
Anwendung des MDD beruht daher auf einer tatsächlichen Feststellung
dahin, dass es diese Zusammenfassung medizinischer Erfahrungstatsachen
gibt (vgl BSG SozR 3-2200 § 551 Nr 16, S 83). Bei der Ermittlung
solcher Erkenntnisse, regelmäßig medizinischer Erfahrungssätze, handelt
es sich um eine Tatsachenfeststellung, die das Tatsachengericht gemäß §
128 Abs 1 Satz 1 SGG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des
Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu treffen hat und die der Revision
daher nur beschränkt zugänglich ist. Der Inhalt medizinischer
Erfahrungssätze kann vom Revisionsgericht nicht überprüft und somit
auch nicht festgestellt werden. Es darf lediglich kontrollieren, ob das
Tatsachengericht bei seinen Feststellungen gegen Denkgesetze oder
allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat und ob es das Gesamtergebnis
des Verfahrens berücksichtigt hat (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 19 mwN).
Ein Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze liegt vor, wenn das
Tatsachengericht einen bestehenden Erfahrungssatz nicht berücksichtigt
oder einen tatsächlich nicht existierenden Erfahrungssatz angewendet
hat (BSG SozR 1500 § 103 Nr 25 mwN; insgesamt BSG SozR 3-2200 § 551 Nr
16). Mit seiner Auffassung, das MDD sei ein geeigneter Maßstab zur
Konkretisierung und Ermittlung der arbeitstechnischen Voraussetzungen
der BK Nr 2108, hat das LSG einen tatsächlich existierenden
medizinischen Erfahrungssatz seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es
sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass das MDD nicht auf
medizinischen Erfahrungstatsachen beruht. |
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Nach der vorliegenden medizinischen Literatur, die der Senat den
Beteiligten zur Verfügung gestellt hat, ist das MDD - entgegen der
Auffassung des Klägers - zumindest derzeit ein geeignetes Modell, um -
worauf es hier ankommt - die kritische Belastungsdosis eines
Versicherten durch langjähriges Heben und Tragen schwerer Lasten für
eine Arbeitsschicht und für das Berufsleben zu ermitteln und in
Beziehung zu einem Erkrankungsrisiko zu setzen (vgl Brandenburg, BG
2001, 365, 368; ASUMed 1999, 101, 102). Zwar arbeitet dieses Modell mit
gewissen Vorgaben, etwa indem die Langjährigkeit mit mindestens 7
Jahren angesetzt wird (vgl ASUMed 1999, 112, 113) und nach Geschlecht
und Lebensalter differenziert bestimmte Mindestlastgewichte festgelegt
werden (vgl ASUMed 1999, aaO). Diese Vorgaben sind jedoch nicht frei
gegriffen, sondern sind ihrerseits wiederum medizinische
Erfahrungstatsachen, die sich an den in epidemiologischen Studien über
besonders belastete Berufe (Pflege, Bau, Transport) gewonnenen Werten
(vgl ASUMed 1999, 101, 104, 105) orientieren. Sie knüpfen zudem an das
vom seinerzeit zuständigen Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung (BMA) herausgegebene Merkblatt für die ärztliche
Untersuchung zur BK Nr 2108 der Anlage zur BKV (BArbBl 3/1993 S 50) an
(vgl Jäger, Luttmann, Bolm-Audorff, Schäfer, Hartung, Kuhn, Paul,
Francks, ASUMed 1999, 101, 103; Becker, SGb 2001, 488, 490). Dieses
Merkblatt ist zwar nicht in erster Linie als juristische Arbeitshilfe,
sondern als Hilfsmittel für die ärztliche Untersuchung gedacht (BSG
SozR 3-5670 Anl 1 Nr 2108 Nr 2; Becker, SGb 2001, 488, 489); es
beansprucht daher weder in irgendeiner Weise eine rechtliche
Verbindlichkeit noch gibt es zwingend den neuesten
medizinisch-wissenschaftlichen Forschungsstand wieder (BSG aaO).
Allerdings ist nicht zu übersehen, dass das Merkblatt über weite
Passagen wortgleich ist mit der amtlichen Begründung zur Einführung der
BK in der BR-Drucks 773/92. Das bedeutet, dass das MDD wichtige
Eckpunkte einbezieht, die als Motive für den seinerzeitigen
Verordnungsgeber wegweisend waren. Dadurch, dass das MDD darüber hinaus
auch weitere, nach Erlass der Zweiten Verordnung zur Änderung der
Berufskrankheiten-Verordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl I S 2343)
gewonnene Forschungsergebnisse, etwa das Prinzip des quadratischen
Ansatzes (vgl ASUMed 1999, 101, 107), berücksichtigt und daraus
entscheidende Schlussfolgerungen, nämlich die Aufstellung von
Richtwerten, zieht (vgl aaO, 109), bewegt es sich nicht über den im
Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz mit den anerkannten
Auslegungsmethoden zu erschließenden Normbereich hinaus. Es ist gerade
in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sich bereits der
Verordnungsgeber des Problemfeldes der "Ursache-Wirkungs-Beziehung" bzw
"Dosis-Häufigkeitsbeziehung" bewusst war (BR-Drucks 773/92 S 8). |
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Zwar übersieht der Senat nicht, dass das MDD nach wie vor aus
verschiedenen Gründen, etwa im Hinblick auf die wissenschaftlichen
Grundlagen des Modells, den konkreten Berechnungsmodus, die
"Richtwerte" bzw die fehlende Berücksichtigung der individuellen
Konstitution unter Kritik steht (vgl Becker, SGb 2001, 488, 491;
Liebers, Caffier, ASUMed 2001, 447, 450; zusammenfassend Hartmann,
ASUMed 2002, 580), die von seinen Befürwortern zT anerkannt wird (vgl
Schäfer, Hartung, Bolm-Audorff, Luttmann, Jäger, SGb 2002, 202, 203).
Dennoch wird das Modell auch von seinen Kritikern regelmäßig als ein
Ansatz angesehen, der weiterverfolgt werden sollte (Liebers, Caffier,
aaO, 456; Becker, aaO, 491,492; Hartmann, aaO). Darüber, wie dies im
Einzelnen geschehen sollte, gehen zwar die Meinungen auseinander;
grundsätzlich kann jedoch aus der wissenschaftlichen Diskussion des MDD
(vgl gegen die Kritiker: Jäger, Luttmann, Bolm-Audorff, Schäfer,
Hartung, Kuhn, Paul, Francks, ASUMed 2002, 580; Schäfer, Hartung,
Bolm-Audorff, Luttmann, Jäger, SGb 2002, 202) der Schluss gezogen
werden, dass jedenfalls durch das Modell - natürlich mit Abstrichen -
erstmalig eine von den Unfallversicherungsträgern einheitlich
angewandte praktikable Arbeitsgrundlage für die Bemessung der
belastungsbedingten Dosis in Bezug auf ein Erkrankungsrisiko zur
Verfügung steht. Der Hauptverband der gewerblichen
Berufsgenossenschaften führt zudem derzeit eine "Epidemiologische
Fall-Kontroll-Studie zur Untersuchung von Dosis-Wirkung-Beziehungen bei
der BK Nr. 2108" durch (vgl Bolm-Audorff, ZblArbeitsmed 2003, 11, 14).
Er überprüft damit die Vorgaben des MDD und erwartet wesentlich
vertiefte Erkenntnisse über den Verlauf der Dosis-Wirkung-Beziehung
zwischen beruflichen Wirbelsäulenbelastungen und bandscheibenbedingten
Lendenwirbelsäulenerkrankungen (Bolm-Audorff, aaO). Aus heutiger Sicht
ist damit eine Verbreiterung der medizinisch-wissenschaftlichen
Erkenntnisse zu erwarten, die zu einer weiter verbesserten Eingrenzung
der unbestimmten Rechtsbegriffe der Nr 2108 der Anlage zur BKV
beitragen kann. Bei dieser Sachlage ist es angesichts des zu
respektierenden Gestaltungsspielraumes des Verordnungsgebers nicht zu
rechtfertigen, die in der Nr 2108 der Anlage zur BKV verwendeten
Rechtsbegriffe als zu unbestimmt und damit die Norm als nichtig zu
beurteilen. |
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Die Revision ist unbegründet, weil die Voraussetzungen der Nr 2108 der
Anlage zur BKV nicht erfüllt sind. Das LSG hat den Bedeutungsgehalt der
sog arbeitstechnischen Voraussetzungen, wonach ein Versicherter
langjährig schwere Lasten getragen oder gehoben bzw in extremer
Rumpfbeugehaltung gearbeitet haben muss, zutreffend ausgelegt und
angewandt und deshalb den vom Kläger geltend gemachten Anspruch
abgelehnt. Nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG
erreicht der Kläger weit weniger als die Hälfte des arbeitstäglichen
Dosisrichtwertes des MDD. Er erfüllt damit die Voraussetzungen der BK
Nr 2108 der Anlage zur BKV unter Anwendung der Kriterien des MDD nicht.
Es ist weder von der Revision schlüssig vorgetragen noch sonst wie
ersichtlich, dass sich das LSG angesichts der aufgrund der beruflichen
Tätigkeit des Klägers an der Tisch-Bohrmaschine festgestellten
Dosiswerte hätte gedrängt fühlen müssen, ein Sachverständigengutachten
zur Kausalität einzuholen. Zwar sind die im MDD zusammengefassten
Dosiswerte für die arbeitstägliche Druckbelastung der Bandscheiben im
Lendenwirbelsäulenbereich keine festen Grenzwerte, sondern allenfalls
Orientierungswerte. Das MDD selbst spricht insoweit von Schwellenwerten
oder Richtwerten (vgl ASUMed 1999, 101, 109; Bolm-Audorff, aaO, 13).
Dies ist rechtlich zutreffend. Grenzwerte, bei deren Unterschreitung
die Kausalität im Einzelfall stets auszuschließen ist bzw bei deren
Erreichen sie uU - erleichtert - angenommen werden kann, können nur im
Wege der Rechtssetzung durch den Verordnungsgeber in die BKV eingeführt
werden. Das ist beispielsweise geschehen bei den Berufskrankheiten nach
der Nr 4104 sowie der Nr 4111 der Anlage zur BKV, wobei die dortigen
Grenzwerte eher unter dem positiven Aspekt der Bejahung der Kausalität
(vgl Mehrtens/Perlebach, Die BKV, M 4104 Anm 2) oder der generellen
Eignung der beruflichen Noxe zur Verursachung der Krankheit (vgl
Mehrtens/Perlebach, aaO, M 4111 Anm 2) gesehen werden (vgl dazu auch
Francks, ZblArbeitsmed 2003, 40, 43). Das MDD ist indes - wie
dargestellt - keine Rechtsnorm, sondern eine Zusammenfassung
medizinischer Erfahrungstatsachen und damit eine Hilfe bei der
Beurteilung des Kausalzusammenhangs (vgl Krasney, ZblArbeitsmed 2003,
45) und kann daher keine festen Grenzwerte vorsehen. Aus der vom LSG
bindend festgestellten Tatsache, dass der Kläger den
Tagesdosisgrenzwert des MDD um weit mehr als die Hälfte unterschritt,
folgt eindeutig, dass sich das LSG nicht zur Einholung eines
Sachverständigengutachtens zur Kausalität gedrängt fühlen musste. |
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Entgegen der Auffassung der Revision musste das LSG auch keine
tatsächlichen Ermittlungen zu der vom Kläger behaupteten Synergie (vgl
zum möglichen Zusammenwirken zweier Schadstoffe, für die jeweils
Dosisgrenzwerte festgesetzt sind bzw festgesetzt werden sollen (BSG
Urteil vom 4. Juni 2002 - B 2 U 16/01 R -, HVBG-Rdschr VB 89/2002 = SGb
2002, 496) zwischen dem Heben von Lasten und seiner körperlichen
Zwangshaltung beim Werkzeugwechsel anstellen, da im Rahmen der hier
allein streitigen Entscheidung der Beklagten zum (Nicht-)bestehen einer
BK nach der Nr 2108 der Anlage zur BKV nur die in der Nr 2108 der
Anlage zur BKV genannten Tätigkeiten bei der Prüfung, ob eine
bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule dadurch
verursacht worden ist, zu berücksichtigen sind. Der Kläger hat jedoch,
wovon nach den ebenfalls bindenden Feststellungen des LSG zur
Körperhaltung des Klägers beim Wechsel des Werkzeuges an der
Tisch-Bohrmaschine auszugehen ist, nicht in extremer Rumpfbeugehaltung
iS der Nr 2108 der Anlage zur BKV gearbeitet (zu diesem Begriff vgl
Beschluss des Senats vom 1. Juli 1997 - 2 BU 106/97 - HVBG-Info 1997,
2934). |
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Nach alledem war die Revision des Klägers zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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