RICHTLINIE DES RATES vom 12.
Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen
zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der
Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/391/EWG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag
zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
insbesondere auf Artikel 118 a,
auf Vorschlag der Kommission (1), erstellt nach Anhörung
des Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene
und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Artikel 118 a des Vertrages
sieht vor, dass der Rat durch Richtlinien Mindestvorschriften
festlegt, die die Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt
fördern, um die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer
verstärkt zu schützen.
Durch diese Richtlinie kann keine mögliche Einschränkung
des bereits in den einzelnen Mitgliedstaaten erzielten Schutzes
gerechtfertigt werden; die Mitgliedstaaten haben sich gemäß
dem Vertrag verpflichtet, die bestehenden Bedingungen in diesem
Bereich zu verbessern und sich eine Harmonisierung bei gleichzeitigem
Fortschritt zum Ziel gesetzt.
Es ist erwiesen, dass Arbeitnehmer an ihrem Arbeitsplatz und während
ihres gesamten Arbeitslebens gefährlichen Umgebungsfaktoren
ausgesetzt sein können.
Gemäß Artikel 118
a des Vertrages wird in den Richtlinien auf verwaltungsmäßige,
finanzielle oder rechtliche Auflagen, die der Gründung und
Entwicklung von Klein- und Mittelbetrieben entgegenstehen könnten,
verzichtet.
Die Mitteilung der Kommission über ihr Aktionsprogramm für
Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
sieht die Verabschiedung von Richtlinien vor, die die Sicherheit
und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleisten
sollen.
In seiner Entschließung vom 21. Dezember 1987 in bezug auf
Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
nimmt der Rat die Absicht der Kommission zur Kenntnis, ihm binnen
kurzem eine Richtlinie über die Organisation der Sicherheit
und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz vorzulegen.
Im Februar 1988 hat das Europäische Parlament im Anschluss
an die Aussprache über den Binnenmarkt und den Arbeitsschutz
vier Entschließungen angenommen. In diesen Entschießungen
fordert das Parlament die Kommission insbesondere auf, eine Rahmenrichtlinie
auszuarbeiten, die als Grundlage für Einzelrichtlinien dienen
kann, die alle Risiken betreffend den Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz
am Arbeitsplatz abdecken.
Es ist Aufgabe der Mitgliedstaaten, in ihrem Gebiet die Sicherheit
und den Gesundheitsschutz von Arbeitnehmern zu verbessern. Maßnahmen
betreffend Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer am
Arbeitsplatz tragen in manchen Fällen auch zum Schutz der
Gesundheit und gegebenenfalls zur Sicherheit der in ihrem Haushalt
lebenden Personen bei.
Die Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
am Arbeitsplatz sind sehr unterschiedlich und sollten verbessert
werden. Die einschlägigen einzelstaatlichen Bestimmungen,
die weitgehend durch technische Vorschriften bzw. freiwillig eingeführte
Normen ergänzt werden, können zu einem unterschiedlichen
Grad der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes führen und
eine Konkurrenz entstehen lassen, die zu Lasten der Sicherheit
und des Gesundheitsschutzes geht.
Es sind nach wie vor zu viele Arbeitsunfälle und berufsbedingte
Erkrankungen zu beklagen. Für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmer müssen daher unverzüglich vorbeugende
Maßnahmen ergriffen bzw. bestehende Maßnahmen verbessert
werden, um einen wirksameren Schutz sicherzustellen.
Um einen besseren Schutz zu gewährleisten, ist es erforderlich,
dass die Arbeitnehmer bzw. ihre Vertreter über die Gefahren
für ihre Sicherheit und Gesundheit und die erforderlichen
Maßnahmen zur Verringerung oder Ausschaltung dieser Gefahren
informiert werden. Es ist ferner unerlässlich, dass sie in die
Lage versetzt werden, durch eine angemessene Mitwirkung entsprechend
den nationalen Rechtsvorschriften bzw. Praktiken zu überprüfen
und zu gewährleisten, dass die erforderlichen Schutzmaßnahmen
getroffen werden.
Es ist erforderlich, die Unterrichtung, den Dialog und die ausgewogene
Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
am Arbeitsplatz zwischen den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern
bzw. ihren Vertretern durch geeignete Verfahren und Instrumente
entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften bzw. Praktiken
auszuweiten.
Die Verbesserung von Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz stellen Zielsetzungen dar, die
keinen rein wirtschaftlichen Überlegungen untergeordnet werden
dürfen.
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, sich unter Berücksichtigung
der in ihrem Unternehmen bestehenden Risiken über den neuesten
Stand der Technik und der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf
dem Gebiet der Gestaltung von Arbeitsplätzen zu informieren
und diese Kenntnisse an die Arbeitnehmervertreter, die im Rahmen
dieser Richtlinie Mitbestimmungsrechte ausüben, weiterzugeben,
um eine bessere Sicherheit und einen besseren Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmer gewährleisten zu können.
Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten für alle Gefahren,
unter anderem diejenigen, die sich aus der Verwendung der in der
Richtlinie 80/1107/EWG (6), zuletzt geändert durch die Richtlinie
88/642/EWG (7), genannten chemischen, physikalischen und biologischen
Arbeitsstoffe bei der Arbeit ergeben, und zwar unbeschadet bereits
geltender oder künftiger strengerer gemeinschaftlicher Bestimmungen.
Der durch den Beschluss 74/325/EWG (8) eingesetzte Beratende Ausschuss
für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz
am Arbeitsplatz wird im Hinblick auf die Ausarbeitung von Vorschlägen
auf diesem Gebiet von der Kommission gehört.
Es ist angebracht, einen Ausschuss einzusetzen, dessen Mitglieder
von den Mitgliedstaaten benannt werden und dessen Aufgabe es ist,
die Kommission bei den in der Richtlinie vorgesehenen technischen
Anpassungen zu unterstützen - hat folgende Richtlinie erlassen:
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1: Ziel der
Richtlinie
(1) Ziel dieser Richtlinie ist die Durchführung von Maßnahmen
zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der
Arbeitnehmer am Arbeitsplatz.
(2) Sie enthält zu diesem Zweck allgemeine Grundsätze
für die Verhütung berufsbedingter Gefahren, für
die Sicherheit und den Gesundheitsschutz, die Ausschaltung von
Risiko- und Unfallfaktoren, die Information, die Anhörung,
die ausgewogene Beteiligung nach den nationalen Rechtsvorschriften
bzw. Praktiken, die Unterweisung der Arbeitnehmer und ihrer Vertreter
sowie allgemeine Regeln für die Durchführung dieser
Grundsätze.
(3) Diese Richtlinie berührt nicht bereits geltende oder
künftige nationale und gemeinschaftliche Bestimmungen, die
für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer
am Arbeitsplatz günstiger sind.
Artikel 2: Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf alle privaten oder öffentlichen
Tätigkeitsbereiche (gewerbliche, landwirtschaftliche, kaufmännische,
verwaltungsmäßige sowie dienstleistungs- oder ausbildungsbezogene,
kulturelle und Freizeittätigkeiten usw.).
(2) Diese Richtlinie findet keine Anwendung, soweit dem Besonderheiten
bestimmter spezifischer Tätigkeiten im öffentlichen
Dienst, z. B. bei den Streitkräften oder der Polizei, oder
bestimmter spezifischer Tätigkeiten bei den Katastrophenschutzdiensten
zwingend entgegenstehen.
In diesen Fällen ist dafür Sorge zu tragen, dass unter
Berücksichtigung der Ziele dieser Richtlinie eine größtmöglich
Sicherheit und ein größtmögliche Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmer gewährleistet ist.
Artikel 3: Definitionen
Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt als:
a) Arbeitnehmer: jede Person, die von einem Arbeitgeber beschäftigt
wird, einschließlich Praktikanten und Lehrlingen, jedoch
mit Ausnahme von Hausangestellten;
b) Arbeitgeber: jede natürliche oder juristische Person,
die als Vertragspartei des Beschäftigungsverhältnisses
mit dem Arbeitnehmer die Verantwortung für das Unternehmen
bzw. den Betrieb trägt;
c) Arbeitnehmervertreter mit einer besonderen Funktion bei der
Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer: jede Person,
die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften bzw. Praktiken
gewählt, ausgewählt oder benannt wurde, um die Arbeitnehmer
in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer
bei der Arbeit zu vertreten;
d) Gefahrenverhütung: sämtliche Bestimmungen oder Maßnahmen,
die in einem Unternehmen auf allen Tätigkeitsstufen zur Vermeidung
oder Verringerung berufsbedingter Gefahren eingeleitet oder vorgesehen
werden.
Artikel 4
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen,
um zu gewährleisten, dass die Arbeitgeber, die Arbeitnehmer
und die Arbeitnehmervertreter den für die Anwendung dieser
Richtlinie erforderlichen Rechtsvorschriften unterliegen.
(2) Die Mitgliedstaten tragen insbesondere für eine angemessene
Kontrolle und Überwachung Sorge.
ABSCHNITT II
PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS
Artikel 5: Allgemeine
Vorschrift
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für die Sicherheit
und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in bezug auf alle Aspekte,
die die Arbeit betreffen, zu sorgen.
(2) Zieht ein Arbeitgeber in Anwendung von Artikel 7 Absatz 3
außerbetrieblich Fachleute (Personen oder Dienste) hinzu,
so enthebt ihn dies nicht seiner diesbezüglichen Verantwortung.
(3) Die Pflichten der Arbeitnehmer in Fragen der Sicherheit und
des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz berühren nicht den
Grundsatz der Verantwortung des Arbeitgebers.
(4) Diese Richtlinie steht nicht der Befugnis der Mitgliedstaaten
entgegen, den Ausschluss oder die Einschränkung der Verantwortung
des Arbeitgebers bei Vorkommnissen vorzusehen, die auf nicht von
diesem zu vertretende anormale und
unvorhersehbare Umstände oder auf außergewöhnliche
Ereignisse zurückzuführen sind, deren Folgen trotz aller
Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.
Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, von der in Unterabsatz
1 genannten Möglichkeit Gebrauch zu machen.
Artikel 6: Allgemeine
Pflichten des Arbeitgebers
(1) Im Rahmen seiner Verpflichtungen trifft der Arbeitgeber die
für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer
erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Maßnahmen
zur Verhütung berufsbedingter Gefahren, zur Information und
zur Unterweisung sowie der Bereitstellung einer geeigneten Organisation
und der erforderlichen Mittel.
Der Arbeitgeber muss darauf achten, dass diese Maßnahmen
entsprechend den sich ändernden Gegebenheiten angepasst werden,
und er muss eine Verbesserung der bestehenden Arbeitsbedingungen
anstreben.
(2) Der Arbeitgeber setzt die Maßnahmen nach Absatz 1 Unterabsatz
1 ausgehend von folgenden allgemeinen Grundsätzen der Gefahrenverhütung
um:
a) Vermeidung von Risiken;
b) Abschätzung nichtvermeidbarer Risiken;
c) Gefahrenbekämpfung an der Quelle;
d) Berücksichtigung des Faktors "Mensch" bei der
Arbeit, insbesondere bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen
sowie bei der Auswahl von Arbeitsmitteln und Arbeits- und Fertigungsverfahren,
vor allem im Hinblick auf eine Erleichterung bei eintöniger
Arbeit und bei maschinenbestimmtem Arbeitsrhythmus sowie auf eine
Abschwächung ihrer gesundheitsschädigenden Auswirkungen;
e) Berücksichtigung des Stands der Technik;
f) Ausschaltung oder Verringerung von Gefahrenmomenten;
g) Planung der Gefahrenverhütung mit dem Ziel einer kohärenten
Verknüpfung von Technik, Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen,
sozialen Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz;
h) Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem
Gefahrenschutz;
i) Erteilung geeigneter Anweisungen an die Arbeitnehmer.
(3) Unbeschadet der anderen Bestimmungen dieser Richtlinie hat
der Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten des Unternehmens
bzw. Betriebs folgende Verpflichtungen:
a) Beurteilung von Gefahren für Sicherheit und Gesundheit
der Arbeitnehmer, unter anderem bei der Auswahl von Arbeitsmitteln,
chemischen Stoffen oder Zubereitungen und bei der Gestaltung der
Arbeitsplätze.
Die vom Arbeitgeber aufgrund dieser Beurteilung getroffenen Maßnahmen
zur Gefahrenverhütung sowie die von ihm angewendeten Arbeits-
und Produktionsverfahren müssen erforderlichenfalls
- einen höheren Grad an Sicherheit und einen besseren Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmer gewährleisten;
- in alle Tätigkeiten des Unternehmens bzw. des Betriebes
und auf allen Führungsebenen einbezogen werden;
b) bei Übertragung von Aufgaben an einen Arbeitnehmer Berücksichtigung
der Eignung dieses Arbeitnehmers in bezug auf Sicherheit und Gesundheit;
c) bei der Planung und Einführung neuer Technologien sind
die Arbeitnehmer bzw. ihre Vertreter zu den Auswirkungen zu hören,
die die Auswahl der Arbeitsmittel, die Gestaltung der Arbeitsbedingungen
und die Einwirkung der Umwelt auf den Arbeitsplatz für die
Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer haben;
d) es ist durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen,
dass nur die Arbeitnehmer, die ausreichende Anweisungen erhalten
haben, Zugang zu den Bereichen mit ernsten und spezifischen Gefahren
haben.
(4) Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie
müssen die Arbeitgeber für den Fall, dass an einem Arbeitsplatz
Arbeitnehmer mehrerer Unternehmen anwesend sind, bei der Durchführung
der Sicherheits-, Hygiene- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenarbeiten,
je nach Art der Tätigkeiten beim Gefahrenschutz und bei der
Verhütung berufsbedingter Gefahren ihre Tätigkeiten
koordinieren und sich gegenseitig sowie ihre jeweiligen Arbeitnehmer
bzw. deren Vertreter über diese Gefahren informieren.
(5) Die Kosten für die Sicherheits-, Hygiene- und Gesundheitsschutzmaßnahmen
dürfen auf keinen Fall zu Lasten der Arbeitnehmer gehen.
Artikel 7: Mit Schutzmaßnahmen
und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung beauftragte Dienste
(1) Unbeschadet seiner Pflichten nach den Artikeln 5 und 6 benennt
der Arbeitgeber einen oder mehrere Arbeitnehmer, die er mit Schutzmaßnahmen
und Maßnahmen zur Verhütung berufsbedingter Gefahren
im Unternehmen bzw. im Betrieb beauftragt.
(2) Den benannten Arbeitnehmern dürfen durch ihre Schutztätigkeiten
und ihre Tätigkeiten zur Verhütung berufsbedingter Gefahren
keine Nachteile entstehen.
Die benannten Arbeitnehmer müssen, um den sich aus dieser
Richtlinie ergebenden Verpflichtungen nachkommen zu können,
über die entsprechende Zeit verfügen.
(3) Reichen die Möglichkeiten im Unternehmen bzw. im Betrieb
nicht aus, um die Organisation dieser Schutzmaß-
nahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung durchzuführen,
so muss der Arbeitgeber außerbetriebliche Fachleute (Personen
oder Dienste) hinzuziehen.
(4) Zieht der Arbeitgeber außerbetriebliche Fachleute hinzu,
so hat er die betreffenden Personen oder Dienste über diejenigen
Faktoren zu unterrichten, von denen bekannt ist oder vermutet
wird, dass sie Auswirkungen auf die Sicherheit und die Gesundheit
der Arbeitnehmer haben, und ihnen Zugang zu den in Artikel 10
Absatz 2 genannten Informationen zu verschaffen.
(5) In allen Fällen gilt:
- die benannten Arbeitnehmer müssen über die erforderlichen
Fähigkeiten und Mittel verfügen,
- die hinzugezogenen außerbetrieblichen Personen oder Dienste
müssen über die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen
personellen und berufsspezifischen Mittel verfügen und
- die benannten Arbeitnehmer und die hinzugezogenen außerbetrieblichen
Personen oder Dienste müssen über eine ausreichende
Personalausstattung verfügen,
so dass sie die Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur
Gefahrenverhütung übernehmen können, wobei die
Größe des Unternehmens bzw. des Betriebs und/oder der
Grad der Gefahren, denen die Arbeitnehmer ausgesetzt sind, sowie
deren Lokalisierung innerhalb des gesamten Unternehmens bzw. des
Betriebs zu berücksichtigen sind.
(6) Der Schutz und die Verhütung von Gefahren für die
Sicherheit und die Gesundheit, die Gegenstand dieses Artikels
sind, werden von einem oder mehreren Arbeitnehmern bzw. von einem
einzigen oder von verschiedenen Diensten gewährleistet, der/die
zu dem Unternehmen bzw. Betrieb gehört/gehören oder
von außen hinzugezogen wird/werden.
Der oder die Arbeitnehmer bzw. der Dienst oder die Dienste müssen
erforderlichenfalls zusammenarbeiten.
(7) Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung
der Art der Tätigkeiten und der Größe der Unternehmen
die Unternehmenssparten festlegen, in denen der Arbeitgeber die
in Absatz 1 genannten Aufgaben selbst übernehmen kann, sofern
er die erforderlichen Fähigkeiten besitzt.
(8) Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Fähigkeiten und
Eignungen im Sinne von Absatz 5 erforderlich sind.
Sie können festlegen, welche Personalausstattung im Sinne
von Absatz 5 ausreichend ist.
Artikel 8: Erste Hilfe,
Brandbekämpfung, Evakuierung der Arbeitnehmer, ernste und
unmittelbare Gefahren
(1) Der Arbeitgeber muss
- die der Art der Tätigkeiten und der Größe des
Unternehmens bzw. Betriebs angepassten Maßnahmen treffen,
die
zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer
erforderlich sind, wobei der Anwesenheit anderer Personen Rechnung
zu tragen ist, und
- die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen
Stellen, insbesondere im Bereich der Ersten Hilfe, der medizinischen
Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung organisieren.
(2) In Anwendung von Absatz 1 muss der Arbeitgeber insbesondere
diejenigen Arbeitnehmer benennen, die für Erste Hilfe, Brandbekämpfung
und Evakuierung der Arbeitnehmer zuständig sind.
Diese Arbeitnehmer müssen, unter Berücksichtigung der
Größe bzw. der in diesem Unternehmen bzw. Betrieb bestehenden
spezifischen Gefahren, entsprechend ausgebildet und zahlenmäßig
stark genug sein sowie über die erforderliche Ausrüstung
verfügen.
(3) Der Arbeitgeber
a) muss alle Arbeitnehmer, die einer ernsten und unmittelbaren
Gefahr ausgesetzt sind oder sein können, möglichst frühzeitig
über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden
Schutzmaßnahmen unterrichten;
b) muss Maßnahmen treffen und Anweisungen erteilen, um den
Arbeitnehmern bei ernster, unmittelbarer und nicht vermeidbarer
Gefahr zu ermöglichen, ihre Tätigkeit einzustellen bzw.
sich durch sofortiges Verlassen des Arbeitsplatzes in Sicherheit
zu bringen;
c) darf außer in begründeten Ausnahmefällen die
Arbeitnehmer nicht auffordern, ihre Tätigkeit in einer Arbeitssituation
wieder aufzunehmen, in der eine ernste und unmittelbare Gefahr
fortbesteht.
(4) Einem Arbeitnehmer, der bei ernster, unmittelbarer und nicht
vermeidbarer Gefahr seinen Arbeitsplatz bzw. einen gefährlichen
Bereich verlässt, dürfen dadurch keine Nachteile entstehen,
und er muss gegen alle nachteiligen und ungerechtfertigten Folgen
entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bzw. Praktiken
geschützt werden.
(5) Der Arbeitgeber trägt dafür Sorge, dass jeder Arbeitnehmer,
wenn er den zuständigen Vorgesetzten nicht erreichen kann,
in der Lage ist, bei ernster und unmittelbarer Gefahr für
die eigene Sicherheit bzw. die Sicherheit anderer Personen unter
Berücksichtigung seiner Kenntnisse und technischen Mittel
die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Folgen einer
solchen Gefahr zu vermeiden.
Aus seinem Handeln dürfen ihm keine Nachteile entstehen,
es sei denn, er hat unüberlegt oder grob fahrlässig
gehandelt.
Artikel 9: Sonstige
Pflichten des Arbeitgebers
(1) Der Arbeitgeber muss
a) über eine Evaluierung der am Arbeitsplatz bestehenden
Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit auch
hinsichtlich der besonders gefährdeten Arbeitnehmergruppen
verfügen;
b) die durchzuführenden Schutzmaßnahmen und, falls
notwendig, die zu verwendenden Schutzmittel festlegen;
c) eine Liste der Arbeitsunfälle, die einen Arbeitsunfall
von mehr als drei Arbeitstagen für den Arbeitnehmer zur Folge
hatten, führen;
d) für die zuständige Behörde im Einklang mit den
nationalen Rechtsvorschriften bzw. Praktiken Berichte über
die Arbeitsunfälle ausarbeiten, die die bei ihm beschäftigten
Arbeitnehmer erlitten haben.
(2) Die Mitgliedstaaten legen unter Berücksichtigung der
Art der Tätigkeiten und der Größe der Unternehmen
die Pflichten der verschiedenen Unternehmenskategorien betreffend
die Erstellung der in Absatz 1 Buchstaben a) und b) vorgesehenen
Dokumente und bei der Erstellung der in Absatz 1 Buchstaben c)
und d) genannten Dokumente fest.
Artikel 10: Unterrichtung
der Arbeitnehmer
(1) Der Arbeitgeber trifft die geeigneten Maßnahmen, damit
die Arbeitnehmer bzw. deren Vertreter im Unternehmen bzw. Betrieb
gemäß den nationalen Rechtsvorschriften bzw. Praktiken,
die insbesondere der Unternehmens- bzw. der Betriebsgröße
Rechnung tragen können, alle erforderlichen Informationen
erhalten über:
a) die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie die Schutzmaßnahmen
und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Unternehmen
bzw. im Betrieb im allgemeinen und für die einzelnen Arten
von Arbeitsplätzen bzw. Aufgabenbereichen;
b) die in Anwendung von Artikel 8 Absatz 2 ergriffenen Maßnahmen.
(2) Der Arbeitgeber trifft die geeigneten Maßnahmen, damit
die Arbeitgeber der Arbeitnehmer der in seinem Unternehmen oder
Betrieb hinzugezogenen außerbetrieblichen Unternehmen bzw.
Betriebe gemäß den nationalen Rechtsvorschriften bzw.
Praktiken angemessene Informationen über die in Absatz 1
Buchstaben a) und b) genannten Punkte erhalten, die für die
betreffenden Arbeitnehmer bestimmt sind.
(3) Der Arbeitgeber trifft die geeigneten Maßnahmen, damit
die Arbeitnehmer mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit
und beim Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmervertreter
mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmer zur Ausübung ihrer jeweiligen Tätigkeiten
gemäß den nationalen Rechtsvorschriften bzw. Praktiken
Zugang haben
a) zu der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a) und b) vorgesehenen
Evaluierung der Gefahren und zu der Aufstellung der zu ergreifenden
Schutzmaßnahmen;
b) zu der Liste und den Berichten gemäß Artikel 9 Absatz
1 Buchstaben c) und d);
c) zu den Informationen, die sich aus den Schutzmaßnahmen
und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ergeben, sowie
zu Informationen der für Sicherheit und Gesundheitsschutz
zuständigen Behörden und Organe.
Artikel 11: Anhörung
und Beteiligung der Arbeitnehmer
(1) Die Arbeitgeber hören die Arbeitnehmer bzw. deren Vertreter
an und ermöglichen deren Beteiligung bei allen Fragen betreffend
die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz.
Dies beinhaltet:
- die Anhörung der Arbeitnehmer;
- das Recht der Arbeitnehmer bzw. ihrer Vertreter, Vorschläge
zu unterbreiten;
- die ausgewogene Beteiligung nach den nationalen Rechtsvorschriften
bzw. Praktiken.
(2) Die Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmervertreter mit einer
besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmer werden in ausgewogener Weise nach den nationalen
Rechtsvorschriften bzw. Praktiken beteiligt oder werden im voraus
vom Arbeitgeber gehört:
a) zu jeder Aktion, die wesentliche Auswirkungen auf Sicherheit
und Gesundheit haben kann;
b) zu der Benennung der Arbeitnehmer gemäß Artikel
7 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 2 sowie zu den Maßnahmen
gemäß Artikel 7 Absatz 1;
c) zu den Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 1 und
Artikel 10;
d) zur etwaigen Hinzuziehung außerbetrieblicher Fachleute
(Personen oder Dienste) gemäß Artikel 7 Absatz 3;
e) zur Planung und Organisation der in Artikel 12 vorgesehenen
Unterweisung.
(3) Die Arbeitnehmervertreter mit einer besonderen Funktion bei
der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer haben
das Recht, den Arbeitgeber um geeignete Maßnahmen zu ersuchen
und ihm diesbezüglich Vorschläge zu unterbreiten, um
so jeder Gefahr für die Arbeitnehmer vorzubeugen und/oder
die Gefahrenquellen auszuschalten.
(4) Den in Absatz 2 genannten Arbeitnehmern und den in den Absätzen
2 und 3 genannten Arbeitnehmervertretern dürfen aufgrund
ihrer in den Absätzen 2 und 3 genannten jeweiligen Tätigkeit
keinerlei Nachteile entstehen.
(5) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmervertretern
mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit
und beim Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer eine ausreichende
Arbeitsbefreiung ohne Lohnausfall zu gewähren und ihnen die
erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen, um ihnen
die Wahrnehmung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Rechte
und Aufgaben zu ermöglichen.
(6) Die Arbeitnehmer bzw. ihre Vertreter haben das Recht, sich
gemäß den nationalen Rechtsvorschriften bzw. Praktiken
an die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
zuständige Behörde zu wenden, wenn sie der Auffassung
sind, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und
bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und
den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sicherzustellen.
Die Vertreter der Arbeitnehmer müssen die Möglichkeit
haben, bei Besuchen und Kontrollen der zuständigen Behörde
ihre Bemerkungen vorzubringen.
Artikel 12: Unterweisung
der Arbeitnehmer
(1) Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass jeder Arbeitnehmer
zum Zeitpunkt
- seiner Einstellung,
- einer Versetzung oder einer Veränderung seines Aufgabenbereichs,
- der Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln,
- der Einführung einer neuen Technologie,
eine ausreichende und angemessene Unterweisung über Sicherheit
und Gesundheitsschutz, insbesondere in Form von Informationen
und Anweisungen, erhält, die eigens auf seinen Arbeitsplatz
oder seinen Aufgabenbereich ausgerichtet ist.
Diese Unterweisung muss
- an die Entwicklung der Gefahrenmomente und an die Entstehung
neuer Gefahren angepasst sein und
- erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.
(2) Der Arbeitgeber muss sich vergewissern, dass Arbeitnehmer
außerbetrieblicher Firmen, die in seinem Unternehmen bzw.
Betrieb zum Einsatz kommen, angemessene Anweisungen hinsichtlich
der Sicherheits- und Gesundheitsrisiken während ihrer Tätigkeit
in seinem Unternehmen oder Betrieb erhalten haben.
(3) Die Arbeitnehmervertreter mit einer besonderen Funktion bei
der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer haben
Anspruch auf eine angemessene Unterweisung.
(4) Die in den Absätzen 1 und 3 vorgesehene Unterweisung
darf nicht zu Lasten der Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter gehen.
Die in Absatz 1 vorgesehene Unterweisung muss während der
Arbeitszeit erfolgen.
Die in Absatz 3 vorgesehene Unterweisung muss während der
Arbeitszeit oder entsprechend den nationalen Praktiken entweder
innerhalb oder außerhalb des Unternehmens bzw. Betriebs
erfolgen.
ABSCHNITT III
PFLICHTEN DES ARBEITNEHMERS
Artikel 13
(1) Jeder Arbeitnehmer ist verpflichtet, nach seinen Möglichkeiten
für seine eigene Sicherheit und Gesundheit sowie für
die Sicherheit und die Gesundheit derjenigen Personen Sorge zu
tragen, die von seinen Handlungen oder Unterlassungen bei der
Arbeit betroffen sind, und zwar gemäß seiner Unterweisung
und den Anweisungen des Arbeitgebers.
(2) Zur Verwirklichung dieser Ziele ist jeder Arbeitnehmer insbesondere
verpflichtet, gemäß seiner Unterweisung und den Anweisungen
des Arbeitgebers
a) Maschinen, Geräte, Werkzeuge, gefährliche Stoffe,
Transportmittel und sonstige Mittel ordnungsgemäß zu
benutzen;
b) die ihm zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung
ordnungsgemäß zu benutzen und sie nach Benutzung an
dem dafür vorgesehenen Platz zu lagern;
c) Schutzvorrichtungen insbesondere an Maschinen, Geräten,
Werkzeugen, Anlagen und Gebäuden nicht außer Betrieb
zu setzen, willkürlich zu verändern oder umzustellen
und diese Schutzvorrichtungen ordnungsgemäß zu benutzen;
d) dem Arbeitgeber bzw. den Arbeitnehmern mit einer besonderen
Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer
jede von ihm festgestellte ernste und unmittelbare Gefahr für
die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen
festgestellten Defekt unverzüglich zu melden;
e) gemeinsam mit dem Arbeitgeber bzw. den Arbeitnehmern mit einer
besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmer gemäß den nationalen Praktiken so
lange wie nötig darauf hinzuwirken, dass die Ausführung
aller Aufgaben und die Einhaltung aller Auflagen, die von der
zuständigen Behörde für die Sicherheit und den
Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz vorgeschrieben
sind, ermöglicht werden;
f) gemeinsam mit dem Arbeitgeber bzw. den Arbeitnehmern mit einer
besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz
der Arbeitnehmer gemäß den nationalen Praktiken so
lange wie nötig darauf hinzuwirken, dass der Arbeitgeber
gewährleisten kann, dass das Arbeitsumfeld und die Arbeitsbedingungen
sicher sind und keine Gefahren für die Sicherheit und die
Gesundheit innerhalb des Tätigkeitsbereichs der Arbeitnehmer
aufweisen.
ABSCHNITT IV
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Artikel 14: Präventivmedizinische
Überwachung
(1) Zur Gewährleistung einer geeigneten Überwachung
der Gesundheit der Arbeitnehmer je nach den Gefahren für
ihre Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz werden Maßnahmen
im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften bzw. Praktiken
getroffen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind so konzipiert,
dass jeder Arbeitnehmer sich auf Wunsch einer regelmäßige
präventivmedizinischen Überwachung unterziehen kann.
(3) Die präventivmedizinische Überwachung kann Bestandteil
eines nationalen Gesundheitsfürsorgesystems sein.
Artikel 15: Risikogruppen
Besonders gefährdete Risikogruppen müssen gegen die
speziell sie bedrohenden Gefahren geschützt werden.
Artikel 16: Einzelrichtlinien
- Änderungen
Allgemeiner Geltungsbereich dieser Richtlinie
(1) Der Rat erlässt auf der Grundlage eines auf Artikel 118
a des Vertrages beruhenden Vorschlags der Kommission Einzelrichtlinien,
unter anderem für die im Anhang aufgeführten Bereiche.
(2) Diese Richtlinie und - unbeschadet des Verfahrens nach Artikel
17 für technische Anpassungen - die Einzelrichtlinien können
nach dem Verfahren des Artikels 118 a des Vertrages geändert
werden.
(3) Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten uneingeschränkt
für alle Bereiche, die unter die Einzelrichtlinien fallen;
gegebenenfalls bestehende strengere bzw. spezifische Bestimmungen
in diesen Einzelrichtlinien bleiben unberührt.
Artikel 17: Ausschuss
(1) Bei rein technischen Anpassungen in den in Artikel 16 Absatz
1 genannten Einzelrichtlinien unter Berücksichtigung
- der im Hinblick auf die technische Harmonisierung und Normung
verabschiedeten Richtlinien und/oder
- des technischen Fortschritts, der Entwicklung der internationalen
Vorschriften oder Spezifikationen und des Wissensstandes
wird die Kommission von einem Ausschuss unterstützt, der
sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem
der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.
(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuss einen
Entwurf der zu treffenden Maßnahmen.
Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb
einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung
der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann.
Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel
148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf
Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen
ist.
Bei der Abstimmung im Ausschuss werden die Stimmen der Vertreter
der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel
gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.
(3) Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen,
wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmt.
Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme
des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme
vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich
einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der
Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.
Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten von der Befassung
des Rates an keinen Beschluss gefasst, so werden die vorgeschlagenen
Maßnahmen von der Kommission erlassen.
Artikel 18: Schlussbestimmungen
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens
am 31. Dezember 1992 nachzukommen.
Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die auf dem unter diese
Richtlinie fallenden Gebiet bereits erlassen worden sind oder
von ihnen erlassen werden.
(3) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission alle fünf
Jahre Bericht über die praktische Durchführung der Bestimmungen
dieser Richtlinie und geben dabei die Standpunkte der Sozialpartner
an.
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament, den
Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Beratenden Ausschuss
für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
darüber.
(4) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat
und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss regelmäßig
einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie unter
Berücksichtigung der Absätze 1 bis 3 vor.
Artikel 19: Diese Richtlinie
ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 12. Juni 1989.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. CHAVES GONZALES
(1) ABl. Nr. C 141 vom 30. 5. 1988, S. 1.
(2) ABl. Nr. C 326 vom 19. 12. 1988, S. 102, und ABl. Nr. C 158
vom 26. 6. 1989.
(3) ABl. Nr. C 175 vom 4. 7. 1988, S. 22.(4) ABl. Nr. C 28 vom
3. 2. 1988, S. 3.
(5) ABl. Nr. C 28 vom 3. 2. 1988, S. 1.(6) ABl. Nr. L 327 vom
3. 12. 1980, S. 8.
(7) ABl. Nr. L 356 vom 24. 12. 1988, S. 74.
(8) ABl. Nr. L 185 vom 9. 7. 1974, S. 15.
ANHANG Liste der von Artikel
16 Absatz 1 erfassten Bereiche - Arbeitsstätten
- Arbeitsmittel
- Persönliche Schutzausrüstungen
- Arbeiten mit Bildschirmgeräten
- Handhabung schwerer Lasten, die Gefährdungen der Lendenwirbelsäule
mit sich bringen
- Baustellen und Wanderbaustellen
- Fischerei und Landwirtschaft
zu 